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Verdeckte Videoüberwachung
Ein heikles Thema - wir beraten Sie diskret
Wir können und möchten Ihnen helfen. Wir planen, installieren und verkaufen, bzw.
vermieten Systeme für die verdeckte Videoüberwachung, die Ihren Wünschen und
Anforderungen entsprechen. Jedoch sind grundsätzlich gesetzliche Bestimmungen zu
beachten:
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Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.
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Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot,
wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen
schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger
einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die
verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt
und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
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Ist die Videoüberwachung entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohne vorherige
Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem
Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn
der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten
Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen
Grundsätzen gerechtfertigt ist.
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig wenn Warenverlust entstanden ist oder
Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet,
den Täter zu ermitteln (BAG 5AZR116/86).
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Ansprechpartner
Herr Feiling
Sicherheitstechnik